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AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der G-SNS GmbH für Kauf- und Werklieferungsverträge

Gültig ab: 01.08.2020

1. Geltungsbereich:

Kauf- und Werklieferungsverträge über bewegliche Sachen

1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf beweglicher Sachen bzw. Waren, die der Auftraggeber bei der G-SNS GmbH bestellt soweit der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die G-SNS GmbH wird im Folgenden „G-SNS“ und der Käufer im Folgenden „Auftraggeber“ genannt.

1.2 Diese Verkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ware von G-SNS selbst hergestellt oder bei Dritten eingekauft wird, also unabhängig davon, ob es sich bei der Bestellung des Auftraggebers um einen Kaufvertrag (§ 433 BGB) oder um einen Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB) handelt. Diese Verkaufsbedingungen gelten nicht für Werkverträge (§ 631 BGB).

1.3 Im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit diese in diesen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden oder individuelle Vertragsabreden vorgehen.

2. Keine Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers:

2.1 Soweit im Einzelfall mit dem Auftraggeber getroffene individuelle Vereinbarungen keinen Vorrang haben, gelten für Lieferungen von G-SNS diese Verkaufsbedingungen ausschließlich.

2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als G-SNS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Selbst wenn der Auftraggeber vor, bei oder nach Auftragserteilung in einem Schreiben

 

oder sonstige Weise auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweist und G-SNS hierauf schweigt, liegt im Schweigen von G-SNS kein Einverständnis mit der Geltung der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers.

3. Angebot und Vertragsabschluss / Kosten für die Erstellung eines Angebots

3.1 Alle Angebote von G-SNS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann G-SNS innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

3.2 Arbeitet G-SNS auf Wunsch des Auftraggebers ein Angebot aus, so behält sich G-SNS vor, die Kosten für die Ausarbeitung dieses Angebots mit einem Stundensatz in Höhe von € 90,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu berechnen, falls der Auftraggeber G-SNS den Auftrag nicht erteilt.

3.3 Angaben von G-SNS zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

3.4 G-SNS behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von G-SNS weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von G-SNS diese Gegenstände vollständig an G-SNS zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.  

 

4. Preise und Zahlung

4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen im Weiteren Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

4.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von G-SNS zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von G-SNS (jeweils abzüglich eines ggf. vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

4.3 Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei G-SNS. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.5 G-SNS ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von G-SNS durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die ggf. derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

5. Lieferung, Nichtverfügbarkeit der Leistung, Selbstbelieferungsvorbehalt:

5.1 Lieferungen erfolgen ab FCA (Incoterms). Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

5.2 Von G-SNS in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein

 

fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Auch wenn eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich zugesagt oder vereinbart wurde, haftet G-SNS nicht für die Folgen einer Terminüberschreitung, wenn diese darauf zurückzuführen ist, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

5.3 Nichtverfügbarkeit der Leistung:

Sofern G-SNS verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die G-SNS nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird G-SNS den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.

Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist G-SNS berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird G-SNS unverzüglich erstatten.

5.4 Selbstbelieferungsvorbehalt:

Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im vorgenannten Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer von G-SNS, wenn G-SNS ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder G-SNS noch seinem Zulieferer ein Verschulden trifft oder G-SNS im Einzelfall aufgrund individueller Vereinbarung zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

5.5 Die gesetzlichen Rechte von G-SNS insbesondere bei Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder der Nacherfüllung) bleiben unberührt.

5.6 Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, seinerseits eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf gemäß § 323 BGB zu kündigen; die Mängelansprüche des Auftraggebers (nachfolgend Ziff. 7) werden durch die Bestimmungen unter dieser Ziff. 5 nicht eingeschränkt.

5.7 Der Auftraggeber darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

6. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 518116 Shenzhen, China, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

6.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von G-SNS.

6.3 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder G-SNS noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und G-SNS dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

6.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. (Bei Lagerung durch G-SNS betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche.) Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

6.5 Die Sendung wird von G-SNS nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

7. Mängelansprüche, Verkürzung Verjährungsfrist, Ein- und Ausbaukosten

7.1 Für die Lieferungen von G-SNS gilt eine Verjährungsfrist für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch von einem Jahren ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.

7.2 Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn G-SNS nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge G-SNS nicht binnen  

 

sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist G-SNS nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatz-lieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nach-besserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Soweit der Liefergegenstand weiterverarbeitet bzw. weiterverbaut wurde, übernimmt G-SNS im Rahmen der Erfüllung der verschuldensunabhängigen Mängelansprüche des Auftraggebers keine Ein- und Ausbaukosten.

7.5 Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von G-SNS, kann der Auftraggeber unter den nachfolgend in Ziff. 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

7.6 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die G-SNS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird G-SNS nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungs-ansprüche gegen den G-SNS bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den G-SNS gehemmt.

7.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von G-SNS den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftrag-geber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

7.8 Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

 

8. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

8.1 Die Haftung von G-SNS auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 8 eingeschränkt.

8.2 G-SNS haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, deren Freiheit von Mängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen.

8.3 Soweit G-SNS gemäß Ziff. 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die G-SNS bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrs-üblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von G-SNS.

8.5 Die Einschränkungen dieser Ziff. 8 gelten nicht für die Haftung von G-SNS wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.6 Soweit G-SNS technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus dem jeweiligen Kauf- oder Werklieferungsvertrag behält sich G-SNS das Eigentum an den verkauften Waren vor.

9.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat G-SNS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die G-SNS gehörenden Waren erfolgen.

9.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist G-SNS berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; G-SNS ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf G-SNS diese Rechte nur geltend machen, wenn G-SNS dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

9.4 Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren von G-SNS entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei G-SNS als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt G-SNS Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verar-beiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an G-SNS ab. G-SNS nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

 

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben G-SNS ermächtigt. G-SNS verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftrag-geber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber G-SNS nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann G-SNS verlangen, dass der Auftraggeber G-SNS die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von G-SNS um mehr als 10%, wird G-SNS auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

10. Rechtswahl/Gerichtsstand:

10.1 Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen G-SNS und dem Auftraggeber gilt das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

10.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher - auch internationaler - Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von G-SNS in 80339 München; G-SNS ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Hiervon abweichende zwingende Gerichtsstände, die G-SNS und der Auftraggeber nicht durch die vorstehenden Bestimmungen abbedingen können, gehen den vorstehenden Bestimmungen zum Gerichtsstand vor.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass G-SNS Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.

- Ende der Allgemeinen Verkaufsbedingungen der G-SNS GmbH – Stand 31.07.2020